Sonderausgabenabzug beim GGf
Neue Regelungen durch das Bürgerentlastungsgesetz (BEG)
Das Thema „Sonderausgabenabzug beim GGf“ ist durch das BEG erneut geändert worden. Leichter wurde das Thema nicht. Hier eine Zusammenfassung des aktuellen Standes der steuerrechtlichen Behandlung.
Bisherige Struktur der Sonderausgaben
Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) war ein eigener Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen eingeführt worden, die nicht zur Altersversorgung gehören. Hierzu gehören Kranken- und Pflegeversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Kapitallebens- und private Rentenversicherungen mit Laufzeitbeginn vor 2005. Begleitet wurde dieser neue Sonderausgabenabzug durch eine „Günstigerprüfung“. Das jährliche Abzugsvolumen für diese „übrigen“ Vorsorgeaufwendungen lag bei Ledigen bei 1.500 EUR, wenn steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen oder Zuschüsse zu den Krankheitskosten gezahlt werden, ansonsten bei 2.400 EUR. Alle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge waren nur im Rahmen dieser Höchstbeträge abziehbar. Bei Verheirateten war für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob 1.500 EUR oder 2.400 EUR maximal zu gewähren sind. Beiträge zu privaten Renten- und Lebensversicherungsverträgen mit Laufzeitbeginn ab 2005 waren im Ergebnis regelmäßig gar nicht mehr abziehbar, weil die Krankenversicherungskosten die Höchstbeträge bereits ausschöpften.
Zusätzlich wurde für die Basisversorgung („Rürup-Rente“ ein Abzugsvolumen von 20.000 EUR für Ledige und 40.000 EUR bei Verheirateten eingeführt. Das volle Abzugsvolumen wird allerdings erst in 2025 erreicht. In 2010l liegt der Satz bei 70 %. Er steigt jährlich um 2 %. Um gleiche Altersvorsorgemöglichkeiten für alle zu erreichen, wird der Höchstbetrag für Personen, die bestimmte andere Anwartschaften erwerben, um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Zu diesem Personenkreis gehört auch der GGF einer Kapitalgesellschaft, wenn er Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erworben hat. Dabei spielt der Durchführungsweg der bAv keine Rolle.
Über eine Günstigerprüfung wurde der Abzugsbetrag zur Basisversorgung Alter sowie bzgl. der übrigen Vorsorgeaufwendungen mit dem Abzugsbetrag nach dem bis 2004 geltenden Recht (Vorwegabzug - Grundhöchstbetrag - hälftiger Grundhöchstbetrag) verglichen. Diese Günstigerprüfung läuft bis 2019 weiter, ab 2011 wird der Vorwegabzug im Rahmen der Günstigerprüfung in Schritten eingefroren.
Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz
Anlass für das Bürgerentlastungsgesetz war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06), nach der die bisherige Form des Sonderausgabenabzugs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Absicherung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus müssen als Sonderausgaben in voller Höhe abziehbar sein. Der Gesetzgeber müsse dies ab dem Jahr 2010 umsetzen. Diese Umsetzung erfolgte durch das Bürgerentlastungsgesetz vom 16.07.2009.
Die wesentliche Struktur des Sonderausgabenabzugs wurde beibehalten, d. h. nach wie vor gelten separate Abzüge für die Basisversorgung Alter und übrige Vorsorgeaufwendungen sowie die Günstigerprüfung. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden jedoch ab 2010 in eine Basisabsicherung und in eine weitergehende Vorsorge unterteilt. Eine wesentliche Neuerung ist, dass die Beiträge für die Basisabsicherung Kranken- und Pflegeversicherung über die Höchstbeträge hinaus abziehbar sind. Übrige Vorsorgeaufwendungen sind jedoch nur dann abziehbar, wenn die neuen (im Vergleich zu bisher um 400 EUR erhöhten) Höchstbeträge für übrige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR durch die Basisabsicherung Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht ausgeschöpft sind - was in der Praxis kaum vorkommen wird. Beitragsteile in der Kranken- und Pflegeversicherung, die nicht zur Basisversorgung gehören wie ein Beitrag für Krankengeldanspruch oder Chefarztbehandlung, wirken sich nur dann steuerlich aus, wenn der Höchstbetrag durch die Basisversorgung noch nicht ausgeschöpft ist – auch das in der Praxis kaum von Bedeutung. Die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge sind mit Ausnahme der Beitragsanteile für einen Krankengeldanspruch, der mit pauschal 4 % des Beitrags angesetzt wird, abziehbar. Bei privaten Krankenversicherungen müssen die Gesellschaften die Beiträge entsprechend aufteilen. Zusätzlich sind Beiträge zur gesetzlichen und zur privaten Pflegepflichtversicherung Basisversorgung, Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung sind übrige Vorsorgeaufwendungen.
Sonderausgaben beim GGF
Der Höchstbetrag für die „Rürup-Rente“ wird ab 2008 generell gekürzt, wenn der GGF überhaupt eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen hat (unabhängig davon, ob es sich um Entgeltumwandlung oder um eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung handelt). Das gilt nicht nur für eine „GGf-Versorgung“ = Pensionszusage sondern auch bereits für eine Direktversicherung etc. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen wie Kranken-, Pflege- und Haftpflichtversicherungsbeiträge sind zusammenzurechnen. Es gilt der Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 EUR, wobei die Basisvorsorgebeiträge Kranken- und Pflegeversicherung auch bei Überschreiten des Höchstbetrags abziehbar sind.
Im Rahmen der Günstigerprüfung wird der Vorwegabzug gekürzt, wenn er nach dem bis 2004 geltenden Recht zu kürzen war, d. h. z. B. nicht bei einem beherrschenden GGF mit einer externen Versorgungszusage im Durchführungsweg Pensionskasse, -fonds oder Direktversicherung.
Weitere Änderungen
Ab 2010 gilt die Vorsorgepauschale nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren, nicht mehr im Veranlagungsverfahren. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung muss der Steuerpflichtige die Aufwände künftig darlegen. Es ist nicht mehr möglich, einfach eine Pauschale einzutragen. Ab 2010 werden Beiträge zur Basisversorgung Alter und zur Basisversorgung Kranken- und Pflegeversicherung nur noch dann als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt wird. Es bleibt abzuwarten, ob dies reibungslos funktionieren wird.
Auswirkung des Bürgerentlastungsgesetzes
Durch die volle Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen der Basisabsicherung ergibt sich in vielen Fällen ein höherer Betrag an abzusetzenden Sonderausgaben als nach bisherigem Recht. Allerdings ist dies nicht zwingend so. Es hängt von der Höhe der Beiträge für die Basisabsicherung Kranken- und Pflegeversicherung ab sowie z. B. auch davon, ob der GGF eine Basisversorgung Alter hat.
Zusammenfassung:
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz ist der Abzug von Sonderausgaben noch komplizierter geworden als er bisher schon war. Dieses Gesetz führt jedoch nicht in jedem Fall zu einer Entlastung des Steuerpflichtigen. Hier muss stets der Einzelfall geprüft werden. Oft führt die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a (noch) zu einem für den GGF günstigeren Ergebnis.
Dipl.-Volkswirt Hans-Dieter Stubben
Hamburg. 01.12.2010
Diese Ausführungen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt und stellen die Einschätzung der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH da. Aktuelle Erlasse, Gesetzte sowie die einschlägige Rechtsprechung können jedoch dazu führen, dass Änderungen eintreten. Aus diesem Grunde kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Es wird empfohlen im Zweifelsfall einschlägige Spezialisten zu Rate zu ziehen.
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