Befreiungsversicherung ist keine bAv
Bundessozialgericht stoppt Krankenkasse
Not macht erfinderisch. Das gilt auch für gesetzliche Krankenkassen, die ihre Einnahmemöglichkeiten ausdehnen wollen. Dem Versuch einer Kasse eine Befreiungsversicherung in eine betriebliche Altersversorgung umzudeuten, schiebt das Bundessozialgericht einen Riegel vor. Es ging dabei um ca. 72.000 EUR, die ein Rentner jetzt nicht zu zahlen braucht.
Der Fall
Ein 1940 geborener Rentner, der seit 1963 Mitglied seiner Krankenkasse ist und dort seit dem 1.1.2005 als Rentner pflichtversichert ist, hatte zum 1.9.1967 eine Befreiungsverischerung abgeschlossen. Bis etwa 1968 bestand die Möglichkeit, sich durch den Abschluss einer privaten Lebensversicherung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Der damalige Arbeitgeber des heutigen Rentners übernahm 30% des Beitrages zur Befreiungsversicherung. Für den Arbeitgeber ein gutes Geschäft, denn bei der gesetzlichen Rentenversicherung hätte er 50% des Beitrages gezahlt. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers zahlte der neue Arbeitgeber, bei dem der jetzige Rentner bis zum Rentenbeginn beschäftigt war, diesen Zuschuss weiter.
Der Rentner hatte weiter freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und erhält daraus eine kleine Rente. Er bezieht ebenfalls Leistungen aus einer Betriebsrente von 47,00 EUR und aus einer Direktversicherung von 44,50 EUR. Beide Renten sind Monatsrenten. Aus diesen drei Leistungen werden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und der gesetzlichen Pflegeversicherung erhoben.
Streit um Befreiungsversicherung
Am 1.9.2005 wurde dem Rentner aus der Befreiungsversicherung ein einmaliger Kapitalbetrag von 411.030 EUR ausgezahlt. Die Krankenkasse war der Meinung, dass es sich - wegen des Zuschusses des Arbeitgebers - um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung und nicht um eine beitragsfreie private Altersversorgung handelt.
Diese Einstufung als betriebliche Altersversorgung hätte zur Folge gehabt, dass der Rentner auf diese Einmalzahlung den vollen Satz ("Arbeitgeber-" und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hätte zahlen müssen. Bei einem Beitragssatz von 17,6% wäre somit ein Zahlbeitrag von über 72.000 EUR fällig geworden. Das hätte eine erhebliche Minderung der Altersversorgung zur Folge gehabt.
Bei diesen Summen ist es kein Wunder, dass die Krankenkasse den Widerspruch des Rentners gegen den entsprechenden Beitragsbescheid zurückgewiesen hat. Vor dem Sozialgericht Dortmund wurde der Rentner mit seiner Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab dem Kläger jedoch Recht und hob alle Bescheide der Krankenkasse auf.
Die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung des Klägers sei keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und deshalb nicht beitragspflichtig. Es handele sich um eine allen vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung, die nicht von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt worden sei.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der KVdR vor dem Bundessozialgericht. Die Krankenkasse beharrte weiter darauf, dass dass die Befreiungsversicherung der betrieblichen Altersversorgung gleich gestellt werden müsse.
Nur betriebliche Altersversorgung ist betriebliche Altersversorgung
Das Bundessozialgericht hat dem Wunsch der gesetzlichen Krankenversicherung, die Beitragspflicht immer weiter auszudehnen einen Riegel vorgeschoben.
Das BSG hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine Befreiungsversicherung nicht allein durch einen Arbeitgeberzuschuss in eine bAv umgedeutet werden kann. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Liste der fünf Durchführungswege abschließend, Danach liegt eine bAv nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selber direkt an de ehemaligen Mitarbeiter Versorgungsleistungen erbringt oder wenn er sich zur Abwicklung der bAv einer Direktversicherung, einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder einer U-Kasse bedient. Nur weil eine Leistung der Altersversorgung diene, was bei Lebensversicherungen der Regelfall sein dürfte, können sie nicht als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angesehen werden. Es gebe auch keinen Grund, im Wege einer Analogie, Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung beitragsmäßig den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Renten der betrieblichen Altersversorgung gleichzustellen. Der Gesetzgeber hat eine Liste der beitragspflichtigen Einnahmen für pflichtversicherte Rente aufgestellt. Diese Liste darf von den Betroffenen nicht durch eine Analogie auf bisher nicht betroffene Einkünfte ausgeweitet werden.
Das ist eine gute Nachricht für tausende Rentner mit Befreiungsversicherungen, bei denen jetzt hohe Summen zur Auszahlung kommen.
Diese Ausführungen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt und stellen die Einschätzung der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH da. Aktuelle Erlasse, Gesetzte sowie die einschlägige Rechtsprechung können jedoch dazu führen, dass Änderungen eintreten. Aus diesem Grunde kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Es wird empfohlen im Zweifelsfall einschlägige Spezialisten zu Rate zu ziehen.
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