BilMoG und GGf-Versorgung
Das Bilanzrichtlinienmodernisierungsgesetz kurz BilMoG wirft seine Schatten auch über die GGf-Versorgung, also die Erteilung von Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von mittelständischen GmbH’s. Vertriebsstarke Beratergruppen akquirieren ganz gezielt auf die Ablösung von Pensionszusagen durch Pensionsfonds oder Unterstützungskassen. Dabei werden Szenarien entworfen, nach denen bis zu 20% der GmbHs wegen Überschuldung schließen müssen und die Rückstellungen um bis zu 50% ansteigen.
Selbstverständlich wird das BilMoG auch Auswirkungen auf die GGf-Versorgung haben, allerdings sollte man diese nicht dramatisieren. Die Auswirkungen bleiben auf das Handelsrecht beschränkt, denn insgesamt verändern sich die Rückstellungen so sehr, dass sich das Rückstellungsvolumen schon um 100 Mrd. EUR erhöhen könnte. Würde man die neuen Bilanzierungsvorschriften auch auf die Steuerbilanz anwenden, so könnte das Mindereinnahmen von 30 Mrd. EUR nach sich ziehen. Ein Gedanke, der dem Bundesfinanzminister kaum behagen dürfte. Es gibt zwar einen Antrag des Landes Baden-Württemberg, die Berechnung der Rückstellungen für die Steuerbilanz nach den gleichen Vorschriften wie nach dem HGB vorzunehmen. Allerdings darf man auch den Schwäbischen Zusatz nicht übersehen: „ob unter Wahrung des bisherigen Steueraufkommens ein neues steuerliches Verfahren zur Bewertung von Pensionsrückstellungen in einheitlicher Anlehnung an das BilMoG möglich ist“. Änderungen im BilMoG
Änderungen im BilMoG
Für die Berechnungen der Rückstellungen in der Handelsbilanz ändern sich zwei wesentlich Dinge, die sich aber bei der GGf-Versorgung u.U. anders auswirken als bei normalen Pensionszusagen an nicht beteiligte Arbeitnehmer. Rechnungszins
Rechnungszins
Bisher werden im Mittelstand Rückstellungen sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz einheitlich mit dem für die Steuerbilanz gesetzlich vorgegebenen Rechnungszins von 6% berechnet. Wirtschaftsprüfer laufen seit Jahren dagegen Sturm, weil sie mit Recht darauf hinweisen, dass dieser Rechnungszins viel zu hoch ist und sie deswegen die Bilanzen eigentlich nicht testieren können. Durch die vorgesehene Absenkung des Rechnungszinses in den Bereich von 4,5% bis 4,8% erhöhen sich die Rückstellungen in der Handelsbilanz auf jeden Fall. Gerade bei jüngeren Anwärtern sind die Auswirkungen ganz erheblich und können schon 50% ausmachen. Bei Erreichen des Pensionsalters liegen die Auswirkungen für statische Zusagen aber bei etwa 15%-1
Berücksichtigung von Dynamik
Anpassungsverpflichtungen sollen nach dem BilMoG in Zukunft ebenfalls bereits erfasst werden, auch wenn deren genaue Höhe noch nicht bekannt ist. Der § 16 BetrAVG verpflichtet zu einer laufenden Anpassungen der Rentenzahlungen, wobei die Anpassung entweder mit einem Satz von mindestens 1% verbindlich vereinbart wurde oder aber unbestimmt alle drei Jahre zu erfolgen hat. Dabei muss die Anpassung mindestens so hoch sein, wie der niedrige Wert von Gehalts- oder Preisanstieg. Eine festgelegte Anpassung der Renten war auch bisher schon zu berücksichtigen, die unbestimmte Anpassung nach § 16 BetrAVG durfte erst berücksichtig werden, wenn sie tatsächlich umgesetzt worden war.
In Zukunft sollen die Auswirkungen unbekannter Anpassungen mit Schätzwerten berechnet werden.
Zu berücksichtigen sind auch Anpassungen der Anwartschaften, wenn diese dynamisch oder gehaltsabhängig gestaltet wurden. Auch dabei ist von Erfahrungswerten auszugehen.
Besondere Betrachtung der GGf-Versorgung
Diese Veränderungen gelten auch für die GGf-Versorgung, sie wirken sich jedoch unterschiedlich stark aus.
GGf sind in aller Regel nicht mehr besonders jung, sondern oft schon zwischen 35 und 40, wenn sie erstmals eine Zusage erhalten. In der folgenden Tabelle finden Sie für drei Alter einen Vergleich bei einer Zusage von 12.000 EUR p.a. mit 60% Witwenrente. Die Zusage wurde mit 35 gleich nach Eintritt in die Firma erteilt. (Die notwendige Wartezeit wollen wir bitte einmal vernachlässigen.)<o:p></o:p>
Alter | Rückstellung bei 6.0% | Rückstellung bei 4,5% | Veränderung |
36 | 2.186 | 3.177 | 45,3% |
50 | 47.282 | 62.354 | 31,8% |
65 | 150.070 | 174.002 | 15,2% |
Die Veränderung ist in jungen Jahren extrem hoch, allerdings auch auf einer relativ geringen Basis. Eine Anhebung um 1.000 EUR ist zwar prozentual hoch aber absolut nicht sehr gewichtig. Mit zunehmendem Alter steigen dann die absoluten Beträge, aber in Relation zur größeren Basis verlieren sie doch an Bedeutung.
Die Dynamisierung der Zusagen und der Renten spielen bei GGf nach unserer Meinung eine geringe Rolle. Da gerade beherrschende GGf nicht unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes fallen, trifft der Einschluss von unbekannten Anpassungen nach § 16 BetrAVG praktisch kaum eine Rolle, es sei denn in der Zusage wurde ausdrücklich ein Verweis auf diese Vorschrift aufgenommen. Nach Prüfung von mehr als 500 Zusagen ist das wesentlich seltener der Fall als man annehmen würde.
Auch gehaltsabhängige Zusagen oder andere Formen von Anwartschaftsdynamik, die zu berücksichtigen wären, finden sich in Zusagen an GGf gar nicht so häufig. Vielmehr behalten die GGf die Gestaltung der Zusage doch fest in der Hand und erhöhen sich ihre Festgeldzusage nur dann, wenn das Unternehmen das auch wirklich verkraften kann.
Wurde eine feste Leistungsdynamik zugesagt, war die auch bisher schon zu bilanzieren. Feste Anwartschaftsdynamiken, die zu berücksichtigen gewesen wären, kommen auch kaum vor, weil die Finanzverwaltung dort zu schnell eine unangemessene Überversorgung erkannt hätte.
Für die GGf-Versorgung beschränkt sich die Erhöhung der Pensionsrückstellung also in vielen Fällen auf die Absenkung des Rechnungszinses.
Saldierung mit der Rückdeckung
Die Erhöhung der Rückstellungen ist aber nicht die einzige Veränderung, die sich aus dem BilMoG ergibt. Zukünftig wird auch das Saldierungsverbot mit der Aktivseite aufgehoben. Nach heutiger Rechtslage ist es so, dass sich bei einer rückgedeckten Pensionszusage die Bilanz insgesamt verlängert. Auf der Passivseite werden die Rückstellungen ausgewiesen, auf der Aktivseite der Wert der Rückdeckungsversicherung – oder anderer für die Rückdeckung der Zusage angesammelter Vermögenswerte. Auch durch diese Bilanzverlängerung verändern sich Bilanzkennzahlen.<o:p></o:p>
Wir möchten Ihnen das an einem vereinfachten Beispiel aufzeigen. Durch die Absenkung des Rechnungszinses ergäbe sich insgesamt eine Erhöhung der Rückstellung um über 20.000 EUR. Wegen der Verteilungsmöglichkeit fließt aber im ersten Jahr nur 1/15-tel der Änderung des Rechnungszinses in den Jahresabschluss ein.
Berechnung altes Recht nach BilMoG
Eigenkapital 25.000 EUR 25.000 EUR
Fremdkapital 100.000 EUR 100.000 EUR
Rückstellungen 56.401 EUR 57.736 EUR
Aktivwert 24.181 EUR 24.181 EUR
Saldo Rückstel-
lungen – Aktivwert (32.220 EUR) 35.555 EUR
Gewinn 10.000 EUR 8.655 EUR
Eigenkapitalquote 25.000/156.401 25.000/135.555
= 15,98% 18,44%
Gesamtkapitalrendite 10.000/181.401 8.655/160.555
= 5,51% = 5,40%
Durch die Saldierung reduziert sich die Gesamtkapitalrendite, aber die Eigenkapitalquote erhöht sich.
Direkte Auswirkungen haben diese Zahlen auf die Ausschüttungsmöglichkeiten der Firma. Wird der Gewinn in der Handelsbilanz gemindert, kann die GmbH weniger Gewinne ausschütten. Da Rückstellungen einen Ausweis langfristiger Verbindlichkeiten darstellen, verbleibt so mehr Liquidität im Unternehmen.
Damit ergeben sich aber auch zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten für das Unternehmen. Wird die Rückdeckungsversicherung z.B. erhöht, was sinnvoll sein kann, um später über genügend Kapital zu verfügen, um die Rente auch wirklich von einer Versicherung bezahlen zu lassen.
Zahlt die Firma in dem obigen Beispiel noch einmal 8.000 EUR als Einmalbeitrag in eine Rückdeckungsversicherung, so erhöht sich der Aktivwert um 7.958 EUR. Durch diesen „Aktivtausch“ sinkt der Gewinn um 42 EUR, aber das Volumen für die Saldierung wird erheblich ausgeweitet. Dadurch steigt die Kapitalrendite auf 5,64% und die Eigenkapitalquote auf 19,59%.
Es wird durch diese Saldierung der Aktiv- und der Passivseite auch sinnvoller, die Zusage mit dem Versicherungsbarwert rückzudecken, da die neue Rückstellung in der Handelsbilanz und der Versicherungsbarwert näher zusammenliegen. Das bedeutet, dass die Überdeckung in der Handelsbilanz für das obige Beispiel um etwa 25.000 EUR niedriger ausfällt als in der Steuerbilanz.
Zeitliche Verteilung der Auswirkungen
Um die Auswirkungen dieser Gesetzesreform abzumildern, wurde eine lange Übergangsfrist vorgesehen. Diese reicht bis zum Jahr 2023 und beträgt damit immerhin 15 Jahre. Wenn man sich vorstellt, dass die im obigen Beispiel genannten zusätzlichen Rückstellungen von etwas 25.000 EUR sich auf 15 Jahre verteilen, dann sind das 1.667 EUR pro Jahr. Hinzu kommt die Möglichkeit, die Verteilung der zusätzlichen Rückstellungen zeitlich zu gestalten. Die zusätzlichen Beträge müssen nicht gleich verteilt werden, sie können im gewissen Umfang auch in die Zukunft verschoben werden. Sie dürfen natürlich nicht geschlossen im letzten Jahr liegen, die letzten Jahre dürfen aber überproportional belastet werden.
Einführung der Änderung
Das Datum der erstmaligen Berücksichtigung der Änderungen ist auch noch nicht klar. Ursprünglich war zwar geplant, das Gesetz mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft treten zu lassen. Dieser Termin ist aber wohl kaum noch zu halten. Von Seiten des Bundesrates wurde bereits eine Verschiebung auf den 1.1.2011 angeregt. Das dürfte zu weitgehend sein. In der parlamentarischen Beratung des Bundestages am 25.9.2008 haben aber sowohl Vertreter der Regierungsparteien als auch der Opposition dafür plädiert, die Einführung nicht zu überstürzen. Es ist also gut möglich, dass die erstmalige andere Berechnung der Rückstellungen erst zum Bilanzstichtag 2010 greifen wird.
Ergebnis
1. Die Veränderungen bezüglich der Pensionsrückstellungen haben zunächst einmal Auswirkungen auf die Handelsbilanz und nicht auf die Steuerbilanz.
2. Die Auswirkungen durch die Absenkung des Rechnungszinses sind auch für GGf vorhanden, halten sich aber wegen des in der Regel höheren Alters in Grenzen.
3. Unbestimmte Anwartschafts- und Leistungsdynamiken, die zu höheren Rückstellungen führen würden, sind bei GGf-Zusagen eher die Ausnahme. Deswegen schlagen sie in der GGf-Versorgung nicht so durch, wie man vielleicht im ersten Moment vermuten würde.
4. Durch die Möglichkeit der Saldierung der Rückstellungen mit den Aktivwerten ergeben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten für Rückdeckungsversicherungen, um auf Bilanzkennzahlen gestaltend einzuwirken.
5. Die Einführung dieser Regeln verschiebt sich vermutlich nach 2010 und durch die Übergangszeit von 15 Jahren, lassen sich die Auswirkungen relativ leicht verkraften.
Hans-Dieter Stubben
Dipl.-Volkswirt Hamburg, 14.10.2008
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