Hohe Nachzahlungen drohen bei der Sozialversicherung

Rechtzeitige Prüfung der Sozialversicherungspflicht erspart spätere hohe Nachzahlungen

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Beitragsamnestie aufgehoben

Der Deutsche Bundestag hat am 19. 12. 2007 mit dem „Gesetz zur Änderung des Vierten Buches des Sozialge­setz­buches und anderer Gesetze“ den bis dahin geltenden § 7 b SGB IV aufgehoben. Diese Aufhebung gilt mit Wir­kung vom 1.1.2008. (Veröffentlicht wurde dieses Gesetz im BGBl I 2007, S.3024 ).

Aufschub der Versicherungspflicht ist weggefallen

Der alte § 7 b SGB IV war eine Ausnahmevorschrift zum Beginn der Versicherungspflicht. Grundsätzlich besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungs- und Beitragspflicht mit dem Beginn der Beschäftigung. Waren die Voraussetzungen der alten Regelung des § 7 b SGB IV erfüllt, dann verschob sich der Beginn der Versicherungs­pflicht auf den Zeitpunkt der Bekannt­gabe der Statusent­scheidung.  Damit sollten alle die Beteiligten, die zwar irrtüm­lich, aber gutgläubig Selbständigkeit annahmen, vor hohen Beitragsnachforderungen geschützt werden. Diese güns­tige Regelung entfällt ab dem 1.1.2008.

Jetzt rückwirkende Beitragspflicht ab Aufnahme der Beschäftigung

Künftig beginnt in allen Fällen einer nachträglichen Fest­stellung der Versicherungspflicht, die Beitragspflicht mit der Aufnahme der Beschäftigung. Eine Ausnahme gilt gem. § 7a Abs. 6 SGB IV nur in dem Fall, in dem innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit ein Antrag auf Sta­tusfeststellung gestellt wird und eine alternative soziale Vorsorge getroffen wurde. Damit ist keine private oder betriebliche Altersversorgung oder eine private Kranken­versicherung gemeint, wohl aber der Beitritt zu einem berufsständischen Versorgungswerk.

In der Praxis kann diese spätere Feststellung einer Versiche­rungspflicht bedeuten, dass es zu einer Nachforde­rung an Versicherungsbeiträgen in Höhe mehrerer 10.000 € kommen kann, wenn die Betriebsprüfung erst einige Jahre nach Aufnahme der vermeintlich selbstständigen Tätigkeit erfolgt.

Status umgehend prüfen lassen

Um hohe Beitragsnachforderungen zu vermeiden, sollte das Statusfeststellungsverfahren bei allen Beteiligten, bei denen die Selbständigkeit nicht sicher feststeht, möglichst sofort nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Wer bereits länger tätig und nicht sicher selbständig ist, sollte ebenfalls seinen Status feststellen lassen. Wird erst später im Rahmen einer Betriebsprüfung oder durch die Einzugsstelle die Be­schäftigung festgestellt, dann können Beiträge für lang zurück­liegende Zeiträume (zwischen 4 und 30 Jahren) nach­gefordert werden. Dies kann zu erheblichen Liquiditätsprob­lemen führen. Hinzu kommt für Arbeitgeber, dass diese bei diesen Nachforde­rungsfällen in der Regel auch zusätzlich auf dem Arbeitneh­merbeitragsanteil sitzen bleiben.

Kleines Rechenbeispiel:

Ein Arbeitnehmer hat im Durchschnitt der letzten 7 Jahre 2.500 € pro Monat verdient. Muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum nachent­richten, so sprechen wir über einen Betrag von über 80.000 €.

Unser Angebot zur Statusprüfung

Die BVW GmbH bietet mit ihrer Mitarbeiterin, Frau Rechtsanwältin Albers-Rosemann, als neue Dienstleistung die Begleitung und kompetente Unterstützung im Statusfeststellungsverfahren an. Wir haben die ersten Fälle auch bereits erfolgreich ohne Widerspruchsverfahren zu dem von den Mandanten gewünschten Ergebnis geführt.

Weitere Informationen zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier.

Dipl.-Volkswirt Hans-Dieter Stubben

Hamburg. 18.12.05

Diese Ausführungen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt und stellen die Einschätzung der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH da. Aktuelle Erlasse, Gesetzte sowie die einschlägige Rechtsprechung können jedoch dazu führen, dass Änderungen eintreten. Aus diesem Grunde kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Es wird empfohlen im Zweifelsfall einschlägige Spezialisten zu Rate zu ziehen.

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