Hohe Nachzahlungen drohen bei der Sozialversicherung
Rechtzeitige Prüfung der Sozialversicherungspflicht erspart spätere hohe Nachzahlungen
Beitragsamnestie aufgehoben
Der Deutsche Bundestag hat am 19. 12. 2007 mit dem „Gesetz zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze“ den bis dahin geltenden § 7 b SGB IV aufgehoben. Diese Aufhebung gilt mit Wirkung vom 1.1.2008. (Veröffentlicht wurde dieses Gesetz im BGBl I 2007, S.3024 ).
Aufschub der Versicherungspflicht ist weggefallen
Der alte § 7 b SGB IV war eine Ausnahmevorschrift zum Beginn der Versicherungspflicht. Grundsätzlich besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungs- und Beitragspflicht mit dem Beginn der Beschäftigung. Waren die Voraussetzungen der alten Regelung des § 7 b SGB IV erfüllt, dann verschob sich der Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Statusentscheidung. Damit sollten alle die Beteiligten, die zwar irrtümlich, aber gutgläubig Selbständigkeit annahmen, vor hohen Beitragsnachforderungen geschützt werden. Diese günstige Regelung entfällt ab dem 1.1.2008.
Jetzt rückwirkende Beitragspflicht ab Aufnahme der Beschäftigung
Künftig beginnt in allen Fällen einer nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht, die Beitragspflicht mit der Aufnahme der Beschäftigung. Eine Ausnahme gilt gem. § 7a Abs. 6 SGB IV nur in dem Fall, in dem innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit ein Antrag auf Statusfeststellung gestellt wird und eine alternative soziale Vorsorge getroffen wurde. Damit ist keine private oder betriebliche Altersversorgung oder eine private Krankenversicherung gemeint, wohl aber der Beitritt zu einem berufsständischen Versorgungswerk.
In der Praxis kann diese spätere Feststellung einer Versicherungspflicht bedeuten, dass es zu einer Nachforderung an Versicherungsbeiträgen in Höhe mehrerer 10.000 € kommen kann, wenn die Betriebsprüfung erst einige Jahre nach Aufnahme der vermeintlich selbstständigen Tätigkeit erfolgt.
Status umgehend prüfen lassen
Um hohe Beitragsnachforderungen zu vermeiden, sollte das Statusfeststellungsverfahren bei allen Beteiligten, bei denen die Selbständigkeit nicht sicher feststeht, möglichst sofort nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Wer bereits länger tätig und nicht sicher selbständig ist, sollte ebenfalls seinen Status feststellen lassen. Wird erst später im Rahmen einer Betriebsprüfung oder durch die Einzugsstelle die Beschäftigung festgestellt, dann können Beiträge für lang zurückliegende Zeiträume (zwischen 4 und 30 Jahren) nachgefordert werden. Dies kann zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Hinzu kommt für Arbeitgeber, dass diese bei diesen Nachforderungsfällen in der Regel auch zusätzlich auf dem Arbeitnehmerbeitragsanteil sitzen bleiben.
Kleines Rechenbeispiel:
Ein Arbeitnehmer hat im Durchschnitt der letzten 7 Jahre 2.500 € pro Monat verdient. Muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum nachentrichten, so sprechen wir über einen Betrag von über 80.000 €.
Unser Angebot zur Statusprüfung
Die BVW GmbH bietet mit ihrer Mitarbeiterin, Frau Rechtsanwältin Albers-Rosemann, als neue Dienstleistung die Begleitung und kompetente Unterstützung im Statusfeststellungsverfahren an. Wir haben die ersten Fälle auch bereits erfolgreich ohne Widerspruchsverfahren zu dem von den Mandanten gewünschten Ergebnis geführt.
Weitere Informationen zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier.
Dipl.-Volkswirt Hans-Dieter Stubben
Hamburg. 18.12.05
Diese Ausführungen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt und stellen die Einschätzung der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH da. Aktuelle Erlasse, Gesetzte sowie die einschlägige Rechtsprechung können jedoch dazu führen, dass Änderungen eintreten. Aus diesem Grunde kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Es wird empfohlen im Zweifelsfall einschlägige Spezialisten zu Rate zu ziehen.
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