Keine Invalidenrente von 75% für beherrschende GGf ab Beginn
Der BFH hat sich im Januar 2004 mit einer Zusage befasst, bei der von Beginn an eine Invalidenrente von 75% des jeweiligen Gehaltes zugesagt war. Das Finanzgericht hatte dieser Zusage bereits die Anerkennung verweigert, weil sie nicht finanzierbar war. Der BFH ging noch härter vor und hat eine solche Zusage insgesamt als unangemessen verworfen.
Schaut man sich die Frage stehende Zusage an, kommt man leicht zu der Ansicht, ein beherrschender GGf hat sich mehr gegönnt, als ein nicht beteiligter Geschäftsführer erhalten würde. Klassische Indizien für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGa).
Dem GGf (41 Jahre) wurden Alters-, Invaliden- und Witwenrente zugesagt. Die Invalidenrente sollte von Beginn an 75% des Bruttogehaltes betragen. Für die Alters- und Hinterbliebenenrente wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, nicht aber für die Invalidenrente. Das Finanzgericht hatte die Zusage auf Invalidenrente nicht anerkannt, weil es feststellte, dass im Leistungsfall ein Kapitalbedarf von ca. 2,5 Mio. DM zu passivieren gewesen wäre. Unabhängig davon, ob die Zusage zu finanzieren gewesen wäre, hätte der „ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter“ seine GmbH nicht mit einem solchen Risiko belastet.
Der BFH geht gar nicht auf diese Finanzierbarkeitsprüfung ein, er hält die Zusage insgesamt für unangemessen. Der BFH möchte nur Zusagen auf Invalidenrente anerkennen, die an die Stelle einer durch Arbeitgeberanteile finanzierten gesetzlichen Rente tritt. Der diese Zusagehöhe übersteigende Teil wird vom BFH als vGa betrachtet. Gibt es im Unternehmen auch für andere Mitarbeiter eine Zusage auf eine Invalidenrente, wäre der BFH wohl bereit, auch einem beherrschenden GGf eine zusätzliche Invalidenrente zuzuerkennen. Hinzukommen könnte neben den Ersatz für die gesetzliche Rente noch die Aufstockung, die die anderen Arbeitnehmer ebenfalls erhalten.
Das Urteil verweist in diesem Zusammenhang auf einen Kommentar von Höfer, der Invalidenrenten in Höhe von 20% bis 25% der BBG als betriebliche Altersversorgung für üblich hält.
Das Unternehmen hatte im vorauseilenden Gehorsam die Ansprüche auf Invalidenrente pro Jahr vor dem 65. Lebensjahr um 1/29-tel gekürzt. Dieses kann in der Praxis kaum eine sinnvolle Lösung darstellen, wie auch der Hinweis auf die Kürzungen beim vorzeitigen Bezug der Invalidenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Kürzung beim Rentenzugangsfaktor von 0,3% ist auf die Zeit ab 60 begrenzt.
Es gibt gerade für GGf eine große Versorgungslücke bei der Invalidenrente, besonders weil gerade diese Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung immer mehr reduziert werden.
Der Teil, der an die Stelle der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung treten kann: Der aktuelle Rentenwert von 26,13 EUR bedeutet, dass ein GGf mit einem Gehalt oberhalb der BBG aus dem Arbeitgeberanteil eine Invalidenrente von maximal 1.200 EUR pro Monat erwarten kann. Kann man dazu u.U. noch eine Invalidenrente von 25% der BBG addieren, sind dieses zusätzliche 1.300 EUR. Eine Rente bis zu 2.500 EUR pro Monat dürfte relativ unproblematisch sein. Garantien für die steuerliche Anerkennung gibt’s allerdings nur vom BFH.
Was bei Zusagen geschehen soll, die u.U. bereits seit Jahren bestehen, ist zweifelhaft. Solche Zusagen sind bisher u.U. unbeanstandet durch eine Betriebsprüfung gegangen. Trotzdem besteht immer die Möglichkeit, dass bei einer erneuten Prüfung die Rückstellungen für den „überhöhten Teil der Invalidenrente“ zu einer vGa führen. Es könnte sich empfehlen, Zusagen in diesem Bereich anzupassen.
Eine andere Lösung kann darin bestehen, die Invalidenrente ganz aus der Zusage herauszulösen und als selbständige BU über eine Direktversicherung nach §3 Nr. Nr. 63 EStG abzuwickeln. Damit sind dann zwar für die Invalidenrente keine Rückstellungen mehr zulässig, aber es wäre u.U. eben auch eine höhere Rente möglich, die zu einer ausreichenden BU-Absicherung führen könnte.
Ein 40-jähriger GGf. könnte mit einem Beitrag von 4.320 EUR pro Jahr eine selbständige BU-Rente in Höhe von ca. 4.450 EUR abschließen. Damit wäre doch ein großer Teil der notwendigen Invaliditätsabsicherung abgedeckt.
Dipl.-Volkswirt Hans-Dieter Stubben
Hamburg. 10.02.2006
Diese Ausführungen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt und stellen die Einschätzung der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH da. Aktuelle Erlasse, Gesetzte sowie die einschlägige Rechtsprechung können jedoch dazu führen, dass Änderungen eintreten. Aus diesem Grunde kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Es wird empfohlen im Zweifelsfall einschlägige Spezialisten zu Rate zu ziehen.
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