Aufklärungspflichten des Arbeitgebers
Durch das Stuttgarter Urteil zu gezillmerten Tarifen in der bAv herrscht eine ziemliche Verunsiche­rung darüber, welche Aufklärungspflichten der Arbeitgeber bezüglich der betrieblichen Altersversor­gung (bAv) hat. Hilfe bietet hier ein Aufsatz des Vorsitzenden Richters des Ruhegeldsenates des Bundesarbeitsgerichtes Dr. Reinicke, dessen wesentliche Aussagen kurz zusammengefasst werden.
Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf eine bAv durch Entgeltumwandlung. Daraus folgt nicht, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, seine Arbeitnehmer über diesen Anspruch aufzuklären. Hier gibt es keine gesetzliche Bringschuld des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer müssen selber ihren Anspruch einfordern. Anderes kann sich aber aus Tarifverträgen ergeben, wenn diese eine Informationspflicht verlangen. Dann kann der Arbeitgeber aus unterlassener Information zu Schadensersatz verpflichtet sein.
Es gehört auch nicht zu den Aufklärungspflichten die Mitarbeiter darüber zu informieren, dass die Leistungen aus der bAv nicht vererblich sind. Arbeitnehmern ist aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekannt, dass Altersversorgung (und damit auch bAv) nicht vererblich ist. Unabhängig davon bliebt eine eigenständige Hinterbliebenenversorgung für Hinterbliebene im engeren Sinne – Ehepartner, Kinder in der Ausbildung bis maximal zum 27. Lbj. und Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich) möglich. Diese muss aber als eigenständige Leistung in der Versorgung festgelegt werden und nicht nur die reine Vererbung des vorhandenen Deckungskapitals vorsehen.
Der Arbeitgeber kann als Durchführungsweg eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung von sich aus festlegen. Er kann auch den konkreten Anbieter und den Tarif selber bestimmen. Er ist nicht verpflichtet immer den „besten“ Anbieter zu bestimmen, hat aber bei der Auswahl des Anbieters die Interessen der Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen. Deswegen sollte er zumindest einen Anbieter mittlerer Art und Güte auswählen. Es kann also sinnvoll sein, gerade für eine größere Gruppe von Arbeitnehmern eine Versicherung nach einem Kollektivtarif anzubieten. Kommt dann ein Arbeitnehmer mit einem für sich persönlich besseren Angebot eines anderen Anbieters, muss der Arbeitgeber dieses jedoch nicht umsetzen, sondern kann auf den angebotenen Kollektivtarif verweisen. Der Arbeitgeber muss gerade bei der Entgeltumwandlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Treuhänders zu Werke gehen.
Bietet ein Arbeitgeber für die Entgeltumwandlung eine Unterstützungskasse oder eine Pensionszusage an, so können Arbeitnehmer stattdessen den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Diesem Verlangen muss der Arbeitgeber stattgeben, hat aber hier das Recht den Versicherer und den Tarif zu bestimmen. Er darf dabei allerdings nicht vorsätzlich einen besonders ungünstigen Tarif auswählen, um die Direktversicherung unattraktiv zu machen. Außerdem sollte der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass die Altersversorgung über diese beiden Durchführungswege nicht „riesterfähig“ ist, was für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen und mehreren Kindern aber die bessere Lösung sein kann. Allerdings sollte die „Riester-Förderung“ möglichst nicht als betriebliche sondern als private Versorgung genutzt werden, weil hier gleichwertige Leistungen mit geringerem Verwaltungsaufwand möglich sind.
Ein Arbeitgeber darf allerdings bei der Auswahl des Versicherers keine sachfremden Argumente heranziehen. Also nicht Vorteile bei der Kalkulation von Sachversicherungsprämien ansetzen, wenn dadurch den Arbeitnehmern Nachteile entstehen.
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, über die Zillmerung der Kosten zu informieren. Bei diesem Verfahren werden sämtliche Kosten der Versicherung gegen die ersten Beiträge gerechnet und erst danach wird das Versorgungskapital angespart. Bei kurzfristiger Kündigung der Versicherung können damit alle Beiträge verloren gehen, wenn nicht stattdessen eine Abfindung und private Fortführung des Vertrages ermöglicht wird.
Der Pflicht zur Aufklärung über die Zillmerung kann erfolgen, indem dem Arbeitnehmer vor Vertragsabschluss eine ausführliche Modellrechnung vorgelegt wird und er auch nach erfolgtem Abschluss die kompletten Versicherungsunterlagen einschließlich des Verlaufs der Rückkaufswertentwicklung erhält, damit ihm die Folgen einer kurzfristigen Kündigung bekannt sind. Gerade für kleinere Unternehmen lassen sich aber nach Einzeltarif kaum Lösungen mit ungezillmerten Tarifen finden, so dass hier die Aufklärung auf jeden Fall erfolgen muss, um spätere Haftungsansprüche der Arbeitnehmer abwehren zu können.
Dipl.-Volkswirt Hans-Dieter Stubben
Hamburg. 18.12.05
Diese Ausführungen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt und stellen die Einschätzung der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH da. Aktuelle Erlasse, Gesetzte sowie die einschlägige Rechtsprechung können jedoch dazu führen, dass Änderungen eintreten. Aus diesem Grunde kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Es wird empfohlen im Zweifelsfall einschlägige Spezialisten zu Rate zu ziehen.
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